Das arbeitsgerichtliche Verfahren wird durch die Klageerhebung eingeleitet. Dies geschieht durch Einreichung einer Klageschrift durch die Partei selbst, eine Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt, eine Vertreterin/einem Vertreter einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeber-
verbandes sowie einer bevollmächtigten Privatperson. Die Klage kann auch von der Rechtsantragstelle aufgenommen werden.
Die Klageschrift muss die Partei und das Gericht bezeichnen und muss außerdem einen bestimmten Antrag (was soll Ziel der Klage sein?) und eine Klagebegründung enthalten. Eine eigenständige Unterschrift bei Einreichung der Klageschrift durch eine Partei ist erforderlich. Die Klage kann im Original oder per Telefax bei Gericht eingereicht werden.
In vielen Fällen ist die Klage innerhalb einer bestimmten Frist zu erheben. Will z. B. ein Arbeitnehmer geltend machen, dass die Kündigung unwirksam ist, muss er sie/er innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung Klage erheben (§ 4 KSchG). Nach Ablauf dieser Frist kann nicht mehr geltend gemacht werden, dass die Kündigung unwirksam ist.
Die eingereichte Klage wird dem Beklagten durch das Gericht von Amts wegen zugestellt. Zugleich wird seitens des Gerichts eine Güteverhandlung anberaumt. In der Praxis findet der Gütetermin zwei bis vier Wochen nach Klageerhebung statt.
Die Parteien erhalten eine Ladung zu diesem Gütetermin. Sofern die Parteien allerdings durch Rechtsanwälte oder Vertreter der Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbände vertreten sind, erhalten sie eine persönliche Ladung nur dann, wenn das Gericht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich anordnet.
Die Güteverhandlung findet vor der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden (Berufsrichter/in) der Kammer statt. In der Güteverhandlung erörtert der/die Vorsitzende mit den Parteien die Rechtsstreitigkeit mit dem Ziel der gütlichen Einigung. Hierbei wird der Sachverhalt mit den Parteien erörtert, auf wichtige rechtliche Gesichtspunkte und, soweit erforderlich, auf die richtige Antragstellung hingewiesen.
Kommt eine Einigung zwischen den Parteien zustande, wird deren Inhalt in einem gerichtlichen Vergleich festgehalten, der protokolliert wird. Es besteht die Möglichkeit einen Vergleich auch unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu schließen, d. h., die Parteien können innerhalb einer Widerrufs-
frist, deren Dauer in der Güteverhandlung zwischen den Parteien vereinbart wird (in der Regel 2 - 3 Wochen), durch schriftliche Widerrufserklärung an das Gericht wieder Abstand von dem Vergleich nehmen. Ergebnis der Güte-verhandlung kann auch sein, dass die Klage zurückgenommen wird oder die beklagte Partei den Anspruch anerkennt.
Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so wird ein Termin zur streitigen Verhandlung bestimmt. Da an dieser Verhandlung auch die ehrenamtlichen Richter teilnehmen, wird sie auch Kammerverhandlung genannt. Zur Vorbereitung der streitigen Verhandlung macht der/die Vorsitzende den Parteien regelmäßig Auflagen und setzt Schriftsatzfristen. Diese müssen eingehalten werden; ansonsten besteht die Gefahr, dass das Gericht verspätetes Vorbringen zurückweist und allein der Prozess deswegen verloren werden kann. Wichtig ist, dass das Arbeitsgericht den Sachverhalt nicht von Amts wegen ermittelt. Es berücksichtigt nur den Sachverhalt für die Entscheidung des Rechtsstreits, den die Parteien vorgetragen haben.
Die Kammerverhandlung findet entsprechend den gesetzten Schrift-satzfristen ca. drei bis fünf Monate nach der Güteverhandlung statt. Der Rechtsstreit wird, nachdem die Anträge gestellt sind, umfassend unter Berücksichtigung der Schriftsätze erörtert. Gegebenenfalls findet auch eine Beweisaufnahme statt. Auch in der Kammerverhandlung wirkt das Gericht auf eine gütliche Einigung hin. Kommt sie erneut nicht zustande, so entscheidet das Arbeitsgericht den Rechtsstreit durch Urteil.
Gegen die Urteile des Arbeitsgerichts kann Berufung eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes € 600,00 übersteigt, das Arbeitsgericht in seinem Urteil die Berufung ausdrücklich zugelassen hat oder eine Streitigkeit über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses vorliegt. Die Berufung ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils beim zuständigen Landesarbeitsgericht Bremen einzulegen und innerhalb eines weiteren Monats zu begründen.
Das Beschlussverfahren, in dem es insbesondere um Streitigkeiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz geht, wird durch einen Antrag eingeleitet, der den Anforderungen einer Klageschrift entsprechen muss. Auch im Beschlussverfahren besteht kein Anwaltszwang. Der Verfahrensablauf gleicht im Wesentlichen dem des Urteilsverfahrens. Die Parteien im Urteilsverfahren entsprechen den Beteiligten im Beschlussverfahren. Beteiligter ist auf der einen Seite der Antragsteller und auf der anderen Seite der Antragsgegner.
Auch im Beschlussverfahren kann die/der Vorsitzende der Kammer eine Güteverhandlung anberaumen. Auch hierbei ist ebenfalls Ziel eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten.
Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, wird Termin zur Anhörung der Beteiligten, dies entspricht der streitigen Verhandlung im Urteilsverfahren, von der/dem Vorsitzenden anberaumt und zur Vorbereitung den Beteiligten regelmäßig Schriftsatzfristen gesetzt. Anders als im Urteilsverfahren wird der Sachverhalt von Amts wegen ermittelt. Die Beteiligten haben jedoch an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
Kommt auch im Termin zur Anhörung der Beteiligten (streitige Verhandlung) keine gütliche Einigung zustande, so entscheidet das Arbeitsgericht den Rechtsstreit durch Beschluss. Gegen diese Beschlüsse kann beim Landes-arbeitsgericht Bremen innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Begründung des Beschlusses Beschwerde eingelegt werden. Diese ist innerhalb eines weiteren Monats zu begründen.
Im Wege des Mahnverfahrens kann sich der Gläubiger einer Geldforderung ohne mündliche Verhandlung einen Vollstreckungstitel verschaffen. Das Mahnverfahren empfiehlt sich dann, wenn der Schuldner die Geldforderung nicht bestreitet, er aber nicht freiwillig erfüllen will oder kann.
Zur Einleitung des Mahnverfahrens ist ein amtlicher Vordruck ausgefüllt beim Arbeitsgericht einzureichen, das auch im Urteilsverfahren zuständig wäre. Die amtlichen Vordrucke - speziell für Arbeitsgerichte - können in vielen Schreibwarengeschäften käuflich erworben werden. Bei der Ausfüllung des Mahnbescheids kann die Hilfe der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts in Anspruch genommen werden.
Gegen den vom Rechtspfleger erlassenen Mahnbescheid kann der Schuldner innerhalb einer Woche, längstens aber bis zum Erlass des Vollstreckungs-bescheids Widerspruch einlegen. Geht ein Widerspruch ein, wird das Mahnverfahren in das streitige (Urteils-) Verfahren übergeleitet. Es findet dann eine Güteverhandlung und ggfs. ein Termin zur streitigen Verhandlung statt.
Geht kein Widerspruch ein, so erlässt der Rechtspfleger auf Antrag den Vollstreckungsbescheid. Dieser Bescheid ist wie ein Versäumnisurteil vorläufig vollstreckbar. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner innerhalb einer Woche Einspruch einlegen.
In bestimmten Fallgestaltungen kann im Hauptsacheverfahren ein Rechtsschutz nicht rechtzeitig erlangt werden. Zur Verwirklichung eines einstweiligen Rechtsschutzes kann auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt werden. Hauptanwendungsfälle sind im Arbeitsrecht die einstweilige Verfügung auf Herausgabe von Arbeitspapieren (Steuerkarte, Arbeitsbescheinigung), die einstweilige Verfügung auf Urlaubsgewährung oder Weiterbeschäftigung.
Im Wege der einstweiligen Verfügung können Ansprüche gesichert oder Rechtsverhältnisse vorläufig geregelt werden. In der Regel kann das Arbeitsgericht nur vorläufige Maßnahmen zur Sicherung des streitigen Anspruchs treffen. In dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung muss der Antragsteller die Eilbedürftigkeit der Sache darlegen. Hieran stellen die Arbeitsgerichte im allgemeinen hohe Anforderungen. Über den Antrag kann das Arbeitsgericht ohne oder mit mündlicher Verhandlung entscheiden. Entscheidet es mit mündlicher Verhandlung, so kann die sonst geltende Ladungsfrist abgekürzt werden. Die mündliche Verhandlung findet daher zum Teil sehr kurzfristig statt. Je nachdem, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wurde oder nicht, entscheidet das Arbeitsgericht durch Urteil oder Beschluss.