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Zuständigkeit

sachliche

Für Rechtsstreitigkeiten vor dem Arbeitsgericht gibt es zwei verschiedene Verfahren:
- das Urteilsverfahren (§ 2 ArbGG) und
- das Beschlussverfahren (§ 2 a ArbGG).

Im Urteilsverfahren ist das Arbeitsgericht vor allem zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis, über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses, aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und dessen Nachwirkungen, aus unerlaubten Handlungen, die mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen und über Arbeitspapiere. So entscheidet das Arbeitsgericht über Kündigungen, Ansprüche auf Lohn und Gehalt, Urlaub, Arbeitszeugnisse, Schadensersatzansprüche oder Betriebsrente. Darüber hinaus ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten auch für Auszubildende nach Anrufung des Schlichtungsausschusses, Heimarbeiter, arbeitnehmerähnliche Personen und gering verdienende Handelsvertreter (monatlicher Verdienst nicht mehr als € 1.000,--), die nur für eine Firma tätig sind, eröffnet.

Das Arbeitsgericht entscheidet auch über Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen.

Im Beschlussverfahren ist das Arbeitsgericht insbesondere zuständig für Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, also für Rechtsstreitigkeiten zwischen Betriebsräten und Arbeitgebern, wie z. B. Streitigkeiten über die Kosten der Betriebsratstätigkeit, der Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten
oder über die Einsetzung einer Einigungsstelle sowie Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Betriebsratswahlen.

Schließlich ist das Arbeitsgericht für die Entscheidung über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbandes zuständig.

örtliche

Im Urteilverfahren ist immer das Arbeitsgericht zuständig, bei dem der/die Beklagte seinen allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand zum Zeitpunkt der Klageerhebung hat. Dieser wird durch den Wohnsitz oder – bei juristischen Personen, z. B. GmbH, GmbH & Co. KG, AG - durch den Sitz
der Gesellschaft bestimmt. Wahlweise kann die Klage auch an einem besonderen Gerichtsstand erhoben werden. In arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten kommt insoweit der Gerichtsstand der Niederlassung oder
des Erfüllungsorts, d. h. der Ort, an dem der Arbeitnehmer oder Arbeit-
geber seinen jeweiligen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis zu erfüllen hat, in Betracht.

Darüberhinaus ist das Arbeitsgericht auch zuständig für Streitigkeiten, wenn der Arbeitnehmer im Bezirk des Arbeitsgerichts gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrrichtet hat (§ 48 Abs. 1 a ArbGG).

Die Kammern Bremerhaven sind in Urteilsverfahren örtlich zuständig, wenn der/die Beklagte zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand in Bremerhaven hat oder wenn der Arbeitnehmer in Bremerhaven gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder gewöhnlich verrichtet hat (§ 48 Abs. 1 a ArbGG).

funktionelle

Die Gerichte für Arbeitssachen sind 3-stufig aufgebaut: Arbeitsgericht – Landesarbeitsgericht – Bundesarbeitsgericht. Der Instanzenzug beginnt ausschließlich vor dem Arbeitsgericht, d. h., sämtliche Klagen und Anträge sind unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes beim Arbeitsgericht einzureichen. Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht sind Rechtsmittelinstanzen.

Das Arbeitsgericht entscheidet durch eine Kammer, der eine Berufsrichterin oder ein Berufsrichter vorsitzt und der zwei ehrenamtliche Richterinnen oder Richter jeweils aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer beisitzen.

Die Verteilung der eingehenden Klagen, Mahnbescheide und sonstige Anträge auf die einzelnen Kammern regelt der des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven. Dieser wird jährlich vom Präsidium des Gerichts für das Folgejahr beschlossen.